Der Großbuchstabe F ist für eine steuerfreie Sammelbeförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erfassen. Dasselbe gilt bei einer steuerfreien Sammelbeförderung zwischen Wohnung und weiträumigem Tätigkeitsgebiet bzw. einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammel- oder Treffpunkt.[1] Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall bei der Einkommensteuerveranlagung keine Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.

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