Rz. 1

Nach § 3 Nr. 32 EStG ist die unentgeltliche und verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG[1] (bis Vz 2013: zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) in einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel steuerfrei, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist. Hierbei handelt es sich um die Fälle, in denen ansonsten die Entfernungspauschale greift.

 

Rz. 2

Steuerfrei ist zum einen die Beförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG). Zum anderen ist die Beförderung zu einem festgelegten Ort (sog. Sammelpunkt) oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG) steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG hat. Dafür ist ausreichend, dass der Arbeitnehmer auf einem Teil dieser Fahrstrecke befördert wird. Für die Steuerbefreiung unschädlich ist es daher, wenn der Arbeitnehmer nicht von seiner Wohnung selbst abgeholt wird, sondern in das Beförderungsmittel an einem Treffpunkt zusteigt. Auch wenn infolge der Sammelbeförderung Umwegfahrten notwendig werden sollten, bleibt der Transport steuerfrei.

 

Rz. 3

Nicht von vornherein ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung, wenn der Arbeitnehmer täglich mehrfach befördert wird. In diesem Fall ist wegen § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG jedoch die betriebliche Notwendigkeit der Zwischenheimfahrten (Rz. 5f.) in besonderem Maße zu hinterfragen. Das gilt mit Blick auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 EStG erst recht, wenn der Arbeitnehmer über mehrere Wohnungen verfügt und Ausgangs- oder Endpunkt der Sammelbeförderung nicht diejenige Wohnung ist, die der Arbeitsstätte am nächsten liegt.

 

Rz. 4

Es muss sich um eine Sammelbeförderung handeln, sei es mit einem Omnibus, Kleinbus oder einem für mehrere Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw. Einzelbeförderungen sind nicht begünstigt. Diese Einschränkung kann allerdings zu Härten führen, wenn insgesamt nur ein Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen befördert werden muss. Das Beförderungsmittel muss durch den Arbeitgeber gestellt werden; zudem muss die Beförderungsleistung durch den Arbeitgeber organisiert oder zumindest veranlasst sein. Es bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage (z. B. ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung) für die Sammelbeförderung.[2] Keine Sammelbeförderung liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer ein Betriebs-Pkw mit Chauffeur zur Verfügung gestellt wird. Werden Aufwendungen des Arbeitnehmers erstattet, die durch dessen Beförderung mit arbeitgeberfremden Sammeltransporten entstanden sind, so sind diese Zahlungen nicht nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei.

 

Rz. 5

Die Sammelbeförderung muss für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig sein. Diese Notwendigkeit muss also im Zusammenhang mit dem konkreten Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers auftreten. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer in einem sicherheitsrelevanten Unternehmensbereich eingesetzt wird.

 

Rz. 6

Gleiches gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung, wenn die Beförderung eines Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln untunlich wäre (bis Vz 2013: oder wenn der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder an verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt wird) oder wenn der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmer (z. B. bei einem Bautrupp) erfordert (R 3.32 LStR 2015). Gegen diese Auffassung bestehen Bedenken. Nach Wortlaut und Gesetzeszweck reicht es nicht aus, dass eine Sammelbeförderung lediglich als betrieblich sinnvoll erscheint, solange sie nicht gerade für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ist es aber ausschließlich Sache des Arbeitnehmers, pünktlich zum Arbeitsbeginn an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte zu erscheinen. Der bloße Wunsch des Arbeitnehmers nach Einrichtung einer Sammelbeförderung reicht zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ohnehin nicht aus. Kann der Arbeitnehmer z. B. bei gleitender Arbeitszeit den Arbeitsbeginn weitgehend frei bestimmen, so ist eine Sammelbeförderung i. d. R. nicht aus betrieblichen Gründen notwendig.

 

Rz. 7

Soweit die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Sammelpunkt oder weiträumigem Tätigkeitsgebiet durch den Arbeitgeber nicht steuerfrei ist, kann der Arbeitgeber die LSt nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 S. 2, 3 EStG pauschal bemessen. Diese pauschal besteuerten Beträge mindern die in Höhe der Entfernungspauschale abziehbaren Werbungskosten; ferner bleiben sie bei der LSt-Pauschalierung nach § 40a Abs. 1 bis 4 EStG außer Ansatz (§ 40 Abs. 2 S. 3 EStG).

 

Rz. 8

Die steuerfreien wie auch die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto e...

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