Der Großbuchstabe S ist zu erfassen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.
Lohnsteuerberechnung ohne Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen
Der Lohnsteuerabzug von einem sonstigen Bezug richtet sich nach dem Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers. Da der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aus einem früheren Dienstverhältnis nicht vorlegen muss, ist es zulässig, dass der neue Arbeitgeber als Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern den laufenden Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs hochrechnet. Der Lohnsteuerabzug ist in diesen Fällen ungenau. Das Finanzamt erkennt diese Fälle anhand des übermittelten Großbuchstabens S und führt deshalb eine Einkommensteuerveranlagung durch.[1]
Kein Großbuchstabe S bei Steuerklasse VI
Der Großbuchstabe S ist nur im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses (Steuerklassen I–V) zu bescheinigen. Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn und ist deshalb der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI zu berechnen, besteht ohnehin eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.[2]
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