Die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in Nummer 27 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen; dies gilt auch bei Beitragszahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger.

Der Arbeitgeberanteil ist nicht zu übermitteln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge