Eine oberste Grenze des dem Schuldner unpfändbar zu belassenden Einkommensbetrags legt § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO fest. Der dem Schuldner verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf hiernach den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.[1] Dieser Höchstbetrag wird im Pfändungsbeschluss nicht ziffernmäßig bezeichnet; er wird durch Hinweis auf § 850c ZPO und Bezugnahme auf die Lohnpfändungstabelle[2] bestimmt (Blankettbestimmung); vom Arbeitgeber ist er nach dem in Abschn. 2.1 Gesagten zu berechnen.

Im Einzelfall kann auch im Pfändungsbeschluss auf Gläubigerantrag die Pfändung auf einen Höchstbetrag begrenzt sein (z. B.: "höchstens 150 EUR monatlich"). Diese Höchstgrenze ist vom Drittschuldner zu beachten.

Unter besonderen Umständen kann auch dem Unterhaltsschuldner im Einzelfall ein weitergehender Pfändungsschutz nach § 850f Abs. 1 ZPO gewährt werden.[3] Dies gilt auch für den Umfang der Pfändbarkeit der vorstehend behandelten Sonderbezüge. Dazu ist ein besonderer Antrag an das Vollstreckungsgericht erforderlich.

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