Es gilt auch bei dieser Leistung grundsätzlich der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn allerdings nur Gewerkschaftsmitglieder eine Erholungsbeihilfe aufgrund von Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft erhalten, verstößt das nach Auffassung des BAG nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.[1] Dieser finde von vornherein keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen.

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