3.1 Staaten, mit denen ein Abkommen besteht

Wird ein Arbeitnehmer in einem Staat, mit dem ein Abkommen besteht, beschäftigt, ist eine zusätzliche Absicherung im Bereich der Rentenversicherung grundsätzlich nicht erforderlich, da die ausländischen Versicherungszeiten anerkannt werden und der Arbeitnehmer im Rentenalter entweder 2 Renten (eine deutsche und eine ausländische Rente) erhält oder die ausländischen Zeiten bei der deutschen Rentenberechnung berücksichtigt werden. Allerdings sollte das Einkommensniveau im Beschäftigungsstaat beachtet werden. Ansonsten kann es bei der Rentenhöhe zu Minderungen kommen. Diese Minderungen können durch den Abschluss einer privaten Rentenversicherung ausgeglichen werden.

3.2 Vertragsloses Ausland

3.2.1 Freiwillige Rentenversicherung

Wird ein Arbeitnehmer im vertragslosen Ausland beschäftigt und handelt es sich bei der Beschäftigung um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen.[1] Bei der freiwilligen Rentenversicherung kann die Beitragshöhe selbst festgelegt werden.

Die Entscheidung, ob eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden soll, muss vor allem unter den Gesichtspunkten der bisher erworbenen Rentenansprüche und des Alters des Arbeitnehmers getroffen werden. Alternativ käme eine Rentenversicherung auf Antrag infrage.

3.2.2 Rentenversicherung auf Antrag

Liegt bei einer Beschäftigung im vertragslosen Ausland keine Ausstrahlung vor, kann neben einer freiwilligen Rentenversicherung eine Versicherung auf Antrag abgeschlossen werden. Die Beiträge für die Rentenversicherung auf Antrag sind einkommensabhängig und werden als Pflichtbeiträge gewertet. Dies bedeutet, dass diese Zeiten bei der Prüfung der Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrenten als Vorversicherungszeiten angerechnet werden. Der Antrag für diese Versicherung muss über den deutschen Arbeitgeber gestellt werden.

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