1 Entsendung in einen Abkommensstaat

Für einen Arbeitnehmer, der in ein Land entsandt wird, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen wurde, gelten vorrangig die jeweiligen Regelungen des Abkommens über Soziale Sicherheit.[1] Hierbei sind die bei den jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit vorhandenen Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich zu beachten.[2] Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss geprüft werden, ob eine Entsendung nach dem jeweiligen Abkommen vorliegt.

1.1 Gebietlicher Geltungsbereich

In den nachfolgenden Abkommen über Soziale Sicherheit gibt es Einschränkungen beim gebietlichen Geltungsbereich. Das deutsch-chinesische Abkommen gilt nicht für Taiwan und für die Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao. Das deutsch-kanadische Abkommen besteht nicht für Quebec. Das deutsch-amerikanische Abkommen wird neben den Bundesstaaten auch für den Distrikt Columbia, Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam, Amerikanisch-Samoa und den Bund der Nördlichen Marianen angewendet.

1.2 Persönlicher Geltungsbereich

Das deutsch-marokkanische Abkommen erfasst nur deutsche und marokkanische Staatsangehörige. Das deutsch-tunesische Abkommen erfasst nur deutsche und tunesische Staatsangehörige. Das deutsch-moldauische Abkommen erfasst vereinzelt nur deutsche und moldauische Staatsangehörige. Das deutsch-philippinische Abkommen erfasst vereinzelt nur deutsche und philippinische Staatsangehörige.

1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der nachfolgenden Übersicht kann der sachliche Geltungsbereich der jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit entnommen werden.

Abkommen über Soziale Sicherheit

 
Abkommens-
staat
Kranken-
versicherung
Pflege-
versicherung
Renten-
versicherung
Arbeits-
förderung
Unfall-
versicherung
Albanien x x x x x
Australien     x x  
Bosnien-Herzegowina x   x x x
Brasilien     x x x
Chile     x x  
China     x x  
Indien     x x  
Israel x   x   x
Japan     x x  
Kanada     x x  
Korea     x x  
Kosovo x   x x  
Marokko x   x x x
Moldau     x   x
Montenegro x   x x x
Nordmazedonien x x x x x
Philippinen     x x  
Quebec     x x  
Serbien x   x x x
Türkei x   x x x
Tunesien x   x   x
Uruguay     x    
Vereinigtes Königreich x   x x  
Vereinigte Staaten     x    
 
Praxis-Beispiel

Entsendung nach Kanada

Ein Arbeitnehmer wird von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen für 2 Jahre nach Kanada entsandt. Das deutsch-kanadische Abkommen umfasst die Rentenversicherung und den Bereich der Arbeitsförderung. Liegen nach dem deutsch-kanadischen Abkommen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, gelten für den Bereich der Rentenversicherung und der Arbeitsförderung ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. Für die übrigen Sozialversicherungszweige muss geprüft werden, ob eine Entsendung nach deutschem Recht vorliegt.

1.3.1 Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich

Zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wurde ein Handels- und Kooperationsabkommen geschlossen. Dieses ist am 1.1.2021 in Kraft getreten. Das Handels- und Kooperationsabkommen findet in Sachverhalten Anwendung, die nach dem 1.1.2021 erstmalig auftreten und in denen es keinen vorherigen Bezug zum Vereinigten Königreich gibt.

2 Voraussetzungen für eine Entsendung nach dem Abkommensrecht

Damit eine Entsendung nach dem Abkommensrecht vorliegt, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen in den jeweiligen Abkommen beachtet werden. Sollten diese nicht erfüllt werden, wäre eine Ausstrahlung nach deutschem Recht zu prüfen.

 
Wichtig

Doppelversicherungen sind möglich

Die Abkommen über Soziale Sicherheit erstrecken sich in der Regel nicht auf alle Versicherungszweige. Die Prüfung einer Entsendung kann nur für die vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige erfolgen. Dies hat zur Folge, dass es in den nicht von den Abkommen erfassten Sozialversicherungszweigen zu einer Doppelversicherung kommen kann.

2.1 Entsendung in Abkommensstaat

Die in den Abkommen vereinbarten Regelungen zur Entsendung enthalten in der Regel keine weiteren Ergänzungen zur deutschen Definition der Entsendung. Grundsätzlich liegt eine Entsendung in einem Abkommensstaat vor, wenn die Voraussetzungen einer Entsendung nach deutschem Recht vorliegen. Besonderheiten im Bereich der Entsendungen gibt es im deutsch-albanischen, deutsch-australischen, deutsch-brasilianischen, deutsch-chinesischen, deutsch-indischen, deutsch-moldauischen, deutsch-philippinischen, deutsch-quebecischen sowie im deutsch-uruguayischen Abkommen über Soziale Sicherheit.

2.1.1 Deutsch-albanisches Abkommen

Nach dem deutsch-albanischen Abkommen kann eine Entsendung nur dann vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • der Arbeitgeber übt im Entsendestaat weiterhin das Direktionsrecht aus,
  • der Arbeitnehmer bleibt in der Organisation des entsendenden Arbeitgebers eingegliedert,
  • der Entgeltanspruch richtet sich weiter gegen den entsendenden Arbeitgeber,
  • das Entgelt wird vom entsendenden Arbeitgeber weiter getragen, sofern die Entsendung im Kalenderjahr die Dauer von 2 Monaten überschreitet,
  • der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus,
  • die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat,
  • die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem...

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