Die Regelungen des AEntG gelten sowohl für Arbeitgeber mit Sitz in anderen EU-Staaten als auch für Arbeitgeber aus Drittstaaten.[1] Entsendung im Sinne des Gesetzes ist jeder Arbeitseinsatz eines bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmers in Deutschland; dies gilt auch für einen Verleiher mit Sitz im Ausland im Fall der Arbeitnehmerüberlassung an einen Entleiher mit Sitz im In- oder Ausland[2], wenn der Arbeitnehmer im Inland beschäftigt wird.

Keine Anwendung findet das AEntG bei

  • unerlässlichen Montage- und Einbauarbeiten, die nicht länger als 8 Tage innerhalb eines Jahres andauern[3],
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit Besprechungen und Vertragsverhandlungen, ohne dass Werk- oder Dienstleistungen erbracht werden[4],
  • Messebesuchen oder Fachkonferenz- und Fachtagungsteilnahmen[5] und
  • Teilnahmen an innerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb eines Konzerns.[6]

In den genannten Fällen darf die Beschäftigung ununterbrochen nicht länger als 14 Tage bzw. insgesamt nicht länger als 30 Tage innerhalb von 12 Monaten andauern.[7]

[1] Vgl. EuGH, Urteil v. 1.12.2020, C-815/18 zur Anwendbarkeit der EU-Entsende-Richtlinie auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor.

Vgl. zur Abgrenzung EuGH, Urteil v. 19.12.2019, C-16/18 (Dobersberger) zur Nichtanwendbarkeit der EU-Entsende-RL auf den länderübergreifenden Schienenverkehr, wenn die Erbringung von Dienstleistungen in internationalen Zügen (z. B. Bordservice, Reinigungsleistungen oder die Verpflegung der Fahrgäste), wenn die Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil der mit den Dienstleistungen verbundenen Arbeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates leisten und ihren Dienst dort antreten bzw. beenden.

[2] Vgl. BAG, Urteil v. 28.5.2014, 5 AZR 422/12, zur Anwendung des Equal-Pay-Grundsatzes nach § 8 AÜG beim Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Ausland.

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