Bei kurzfristigen Entsendungen von weniger als 2 Monaten können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden, auch wenn das Arbeitsentgelt von der aufnehmenden Tochtergesellschaft als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht wird. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitnehmer ablöst und sich der arbeitsvertragliche Entgeltanspruch weiterhin gegen das deutsche Unternehmen richtet. Es muss eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen und rechtlichen Merkmale vorgenommen werden. Für die Prüfung ist es nicht relevant, mit welchem Unternehmen der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat, ob ein Rückrufrecht besteht und ob in eine Betriebspensionseinrichtung Leistungen gezahlt werden. Ein erneuter kurzfristiger Einsatz ist möglich, wenn seit dem Ende der vorherigen Entsendung ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten vergangen ist.

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