Für die Bestimmung des für die Entsendung anwendbaren Rechts gilt zunächst die "Rom I-VO". Danach können Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Vertrag festlegen, ob während der Entsendung deutsches oder ausländisches Arbeitsrecht gelten soll (Rechtswahlfreiheit). Ohne eine Festlegung ist das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts des Arbeitnehmers maßgeblich.[2]

Diese Rechtswahlfreiheit findet ihre Grenzen an den jeweils zwingenden Vorschriften der Umsetzungsgesetze der Arbeitnehmerentsende-Richtlinie. Im Ergebnis verdrängt in diesem Fall das mitgliedstaatliche Entsendegesetz entgegenstehende vertragliche Regelungen. Eine Abwahl der über die Entsendegesetze zwingend anwendbaren arbeitsrechtlichen Normen ist nicht möglich. Entscheidend dafür sind wiederum die jeweiligen Anwendungsvoraussetzungen: in der Bundesrepublik sind das die zwingenden Arbeitsschutzgesetze[3] bzw. die erforderliche Tarifbindung.[4]

Sofern das mitgliedstaatliche Entsendegesetz gilt, gelten mindestens die für die einheimischen Arbeitnehmer anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für

  • die Entlohnung einschließlich der Überstundensätze,
  • die zulässigen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
  • den bezahlten Mindestjahresurlaub,
  • die Bedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung,
  • die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
  • die Mutterschutzvorschriften bzgl. des Gesundheits- und Arbeitsschutzes,
  • der Jugendarbeitsschutz,
  • die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere sonstige Nichtdiskriminierungsbestimmungen,
  • die Bedingungen für vom Arbeitgeber gestellte Unterkünfte von Arbeitnehmern,
  • die Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen nicht zu Hause wohnen.

Bei einer tatsächlichen Entsendungsdauer von mehr als 12 Monaten (bzw. in begründeten Ausnahmefällen erst nach 18 Monaten) gelten darüber hinaus sämtliche gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmemitgliedstaats mit Ausnahme der Bedingungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und der Vorschriften zur betrieblichen Altersversorgung.

[2] Art. 3 und 8 Rom I-VO.
[3] § 2 ArbEntG.
[4] Vgl. § 5 i. V. m. § 3 ArbEntG.

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