Bei fehlender Anbindung zum deutschen Sozialversicherungsrecht liegt keine Entsendung vor.
Ortskräfte und Staatenwechsel
Keine Anbindung zum deutschen Sozialversicherungsrecht wäre z. B. gegeben, wenn ein Unternehmen einen Einheimischen, eine sog. "Ortskraft" für eine Tätigkeit einstellt. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen eine Person im Ausland einstellt und diese Person in einen Drittstaat entsendet. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht nach Deutschland zurück, ist die Entsendung ausgeschlossen.
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