Ermäßigt besteuerte Entschädigungen sind stets gesondert im Lohnkonto einzutragen und zu bescheinigen. Sie dürfen nicht im Jahresbruttoarbeitslohn enthalten sein.

Steuerpflichtige Entschädigungen, die nicht ermäßigt besteuert wurden, sind ebenfalls gesondert zu bescheinigen, müssen aber im Jahresbruttoarbeitslohn enthalten sein. Durch die gesonderte Bescheinigung der im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht ermäßigten Entschädigungen, kann das Finanzamt die Anwendung der Fünftelregelung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer prüfen.

 
Hinweis

Abschaffung der ermäßigten Besteuerung von Entschädigungen im Lohnsteuerabzugsverfahren

Ab dem 1.1.2025 soll die Möglichkeit entfallen, Entschädigungen bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt zu besteuern.[1] Steuerpflichtige Entschädigungen sind daher stets im Jahresbruttoarbeitslohn enthalten.

Steuerpflichtige Entschädigungen sollen jedoch auch weiterhin gesondert bescheinigt werden. Durch die gesonderte Bescheinigung der im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht ermäßigten Entschädigungen, kann das Finanzamt die Anwendung der Fünftelregelung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer prüfen.

Berücksichtigung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch Arbeitgeber

Entschädigungen , die ermäßigt besteuert wurden, bleiben beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber außer Ansatz. Auf ausdrücklichen Antrag des Arbeitnehmers muss jedoch eine Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich vorgenommen werden.[2] In diesem Fall müssen Entschädigungen mit der vollen Tabellensteuer versteuert werden. Deshalb wird die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich nur in seltenen Ausnahmefällen günstiger sein.

[1] § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

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