Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsgrundbetrags bzw. der Erhöhungsbeträge ist die Identifizierung des jeweiligen Kindes durch die an das Kind vergebene Identifikationsnummer.[1] Ist das einzelne Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig[2], ist es in anderer, geeigneter Weise zu identifizieren.[3] Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die sonstigen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag bzw. den Erhöhungsbetrag vorliegen.[4]
IdNr auch maßgeblich für Kindergeldanspruch
Seit 1.1.2016 sind die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern (IdNr) auch gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.[5]
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