Sollte die Analyse Benachteiligungen wegen des Geschlechts ergeben, so muss der Arbeitgeber "ohne schuldhaftes Zögern" geeignete Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen.[1] Mit geeigneten Maßnahmen sind nur solche gemeint, auf die der Arbeitgeber auch tatsächlich und rechtlich Einfluss nehmen kann. Die Änderung eines Flächentarifvertrags z. B. ist ihm nicht möglich.

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