4.1 Anwendungsbereich

Private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sollen regelmäßig überprüfen, ob das Entgeltgleichheitsgebot eingehalten ist.[1] Dazu sollen betriebliche Prüfverfahren entwickelt und angewendet werden. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht indessen nicht; das Verfahren ist freiwillig. Allerdings kann das nicht über die Berichtspflicht gemäß den §§ 21 ff. EntgTranspG[2] hinweghelfen, die unabhängig davon besteht.

Wird ein freiwilliges betriebliches Prüfverfahren gemäß § 17 EntgTranspG durchgeführt, so geschieht dies in eigener Verantwortung des Arbeitgebers. Der Betriebsrat ist zu beteiligen.[3] Das beinhaltet nach § 20 EntgTranspG ein Informationsrecht des Betriebsrats bei der Planung und Durchführung des betrieblichen Prüfverfahrens. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat das Verfahren und dessen Ablauf erläutern, und zwar so rechtzeitig, dass letzterer noch seine Beteiligungsrechte ausüben kann.[4]

Für Konzerne bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG, dass ein herrschendes Unternehmen, das eine solches Betriebliches Prüfverfahren anwendet, dieses Prüfverfahren für alle beherrschten Konzernunternehmen durchführen kann.

[2] Vgl. Abschn. 5.
[4] BT-Drucks. 18/11133 S. 71.

4.2 Vorgaben für die Durchführung

Mit Prüfverfahren sind Verfahren gemeint, mit deren Hilfe die Entgeltregelungen sowie die verschiedenen gezahlten Entgeltbestandteile auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes § 3 EntgTranspG überprüft werden, was ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs noch einmal auch auf die Bedeutung der einzelnen Entgeltbestandteile aufmerksam machen soll, die ebenfalls für sich genommen dem Gleichheitsgebot genügen müssen.[1]

Die Elemente für das Prüfverfahren gibt § 18 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG vor:

  • Bestandsaufnahme,
  • Analyse und
  • Ergebnisbericht.

Die Analysemethode und das Arbeitsbewertungsverfahren sind grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, der allerdings betriebliche Mitwirkungsrechte berücksichtigen muss. Die Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln und der Datenschutz ist zu beachten. Es ist auf die Anwendung valider statistischer Methoden zu achten.

In die Bestandsanalyse müssen Eingang finden:

  • aktuelle Entgeltregelungen
  • Entgeltbestandteile
  • Bewertungsverfahren
  • Auswertung in Bezug auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots unter Berücksichtigung der in § 4 EntgTranspG erwähnten Faktoren.

    Für tarifanwendende Arbeitgeber und bei gesetzlichen Regelungen wie Mindestlohn entbindet § 18 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG von der Überprüfung der Gleichwertigkeit.

    Eine bindende betriebsinterne Veröffentlichung verlangt § 18 Abs. 4 EntgTranspG nicht. Die Ergebnisse sind zusammenzufassen in Bestandsabnahme und Analyse. Gemäß § 20 Abs. 2 EntgTranspG sind die Beschäftigten über die Ergebnisse des betrieblichen Prüfverfahrens zu informieren.

[1] BT-Drucks. 18/11133 S. 67.

4.3 Beseitigung einer Entgeltbenachteiligung

Sollte die Analyse Benachteiligungen wegen des Geschlechts ergeben, so muss der Arbeitgeber "ohne schuldhaftes Zögern" geeignete Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen.[1] Mit geeigneten Maßnahmen sind nur solche gemeint, auf die der Arbeitgeber auch tatsächlich und rechtlich Einfluss nehmen kann. Die Änderung eines Flächentarifvertrags z. B. ist ihm nicht möglich.

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