5.1 Anwendungsbereich

Anders als in Bezug auf das freiwillige Prüfverfahren verpflichtet § 21 EntgTranspG Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 500 Arbeitgeber beschäftigen und die außerdem gemäß den §§ 264289 des Handelsgesetzbuches zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, auch einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen.

5.2 Inhaltliche Vorgaben für die Berichtserstellung

§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 EntgTranspG fasst zusammen, welchen Inhalt ein solcher Bericht haben muss, nämlich

  • die durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten, nach Geschlecht aufgeschlüsselt,
  • die durchschnittliche Zahl der Vollzeit- und der Teilzeitbeschäftigten, nach Geschlecht aufgeschlüsselt

    sowie

  • Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männer und deren Wirkungen,
  • Maßnahmen zur Erstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.

    Mit dem Erfordernis der Darstellung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung geht das Gesetz über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus. Neben Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit verlangt der Bericht nach § 21 EntgTranspG außerdem die Beschreibung von allgemeinen Maßnahmen zur Gleichstellung jenseits des Entgeltthemas.

    Schließlich verpflichtet das Gesetz Arbeitgeber, in dem auf jeden Fall zu erstellenden Bericht zu begründen, warum sie vorgenannte Maßnahmen nicht durchführen (§ 21 Satz 2 EntgTranspG), wenn solche Maßnahmen nicht getroffen werden.

5.3 Turnus der Berichtserstellung und Veröffentlichungspflicht

5.3.1 Erstmalige Aufstellung des Berichts

Der Bericht musste nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäß § 25 Abs. 2 EntgTranspG erstmalig im Jahr 2018 erstellt werden. In diesem Fall wird der Berichtszeitraum gemäß § 25 Abs. 3 EntgTranspG auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beschränkt. Das ist das Jahr 2016.

5.3.2 Turnus

Für die Länge des Berichtszeitraums und damit die Häufigkeit der Berichtserstellung ist in § 22 EntgTranspG einmal mehr nach tarifvertraglich gebundenen Arbeitgebern und Arbeitgebern ohne solche Tarifbindung unterschieden. Der Berichtszeitraum beträgt

  • 5 Jahre für die vorangegangenen 5 Jahre bei Arbeitgebern, die entweder tarifgebunden sind oder die einen Tarifvertrag anwenden, sofern Letztere eine Erklärung gegenüber dem Betriebsrat abgegeben haben, tarifvertragliche Regelungen zum Entgelt anzuwenden[1];
  • 3 Jahre für die letzten 3 Jahre bei allen sonstigen Arbeitgebern.

Die Privilegierung von Arbeitgebern mit tarifvertraglich basierten Entgeltsystemen setzt sich auch hier in Form eines längeren Berichtszeitraums fort, da der Gesetzgeber bei tarifvertraglichen Entgeltsystemen eine höhere Gewähr für die mit diesem Gesetz angestrebte Entgeltgleichheit erkennt.

In welchem Jahr und für welchen Zeitraum der Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen ist, ergibt sich aus § 22 EntgTranspG. Die Vorgaben für den Erstbericht sind in § 25 EntgTranspG enthalten. Hiernach war der erste Bericht im Jahr 2018 für das Jahr 2016 zu erstellen.[2] § 22 Abs. 2 und 3 EntgTranspG geben vor, in welchem Jahr konkret der Bericht zu erstellen ist. § 22 Abs. 4 EntgTranspG regelt die Offenlegung. Hiernach ist der Entgeltbericht dem nächsten Lagebericht nach § 289 HGB, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage beizufügen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Berichtsturnus

Tarifgebundene Arbeitgeber

Bei tarifgebundenen Arbeitgebern war der Erstbericht für das Jahr 2016 im Jahr 2018 zu erstellen. Der zweite Entgeltbericht hat die 5 Kalenderjahre 2017–2021 zum Inhalt. Er ist dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 beizufügen; der Lagebericht musste im Jahr 2023 erstellt und offengelegt werden.[3] Der dritte Bericht für den Zeitraum 2022–2026 ist dem Lagebericht für das Jahr 2027 beizufügen. Dieser ist im Jahr 2028 zu erstellen und offenzulegen.

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber mussten den Erstbericht ebenfalls im Jahr 2018 für den Berichtszeitraum 2016 erstellen. Der Zweitbericht für den Berichtszeitraum 2017–2019 war dem Lagebericht für 2020 beizufügen, welcher im Jahr 2021 zu erstellen war.

Der dritte Bericht für den Berichtszeitraum 2020–2022 ist dem Lagebericht für 2023 beizufügen, welcher im Jahr 2024 zu erstellen ist.

Das EntgTranspG geht grundsätzlich von vollen Kalenderjahren als Geschäftsjahr aus. Stimmt das Geschäftsjahr faktisch nicht mit dem Kalenderjahr überein, gelten für den Berichtszeitraum und das Erstellungsjahr des Entgeltberichts dennoch die genannten Daten. Zeitliche Unterschiede zum Lagebericht gem. § 289 HGB können dabei nicht verhindert werden.

Arbeitgeber, die erstmals berichtspflichtig werden, müssen den Bericht gleich im nächsten Lagebericht anhängen.

5.3.3 Offenlegung

Laut § 22 Abs. 4 EntgTranspG muss dieser Bericht dem nächsten Lagebericht nach § 289 HGB als Anlage beigefügt und im Unternehmensregister offengelegt werden. Diese Fassung des § 22 Abs. 4 EntgTranspG gilt seit dem 1.8.2022 und ist erstmals anzuwenden auf Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, die Lageberichten beizufügen sind, welche für das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr aufgeste...

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