Überblick

Ziel des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen ist gemäß § 1 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen und zu verhindern, dass Frauen und Männer unterschiedlich vergütet werden.

Zusammengefasst enthält das Gesetz neben der Definition von Begriffen eine Berichtspflicht für bestimmte Unternehmen (mind. 500 Beschäftigte) zum Stand der Entgeltgleichheit, eine Aufforderung an Arbeitgeber (mind. 500 Beschäftigte), freiwillig betriebliche Verfahren zur Überprüfung der Entgeltstrukturen zu etablieren sowie als Kernstück die Begründung eines individuellen Auskunftsanspruchs des Beschäftigten.[1] Flankierend werden der Betriebsrat bei der Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs eingebunden und dessen Rechte im Zusammenhang mit der Überprüfung der Entgeltstrukturen betont.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) umfasst insgesamt 25 Paragrafen, die sich auf 5 Abschnitte verteilen. Abschnitt 1 mit den §§ 1–9 enthält Zielsetzung, Anwendungsbereich, Ver- und Gebote sowie Definitionen wichtiger Begriffe. Abschnitt 2 mit den §§ 10–16 regelt den individuellen Auskunftsanspruch des Beschäftigten mit der Unterscheidung nach tariflichen und nicht tariflichen Arbeitgebern. In Abschnitt 3, der die §§ 17–20 umfasst, finden sich Vorschriften zum – allerdings freiwilligen – betrieblichen Prüfverfahren. Demgegenüber ist in den §§ 21, 22 (Abschnitt 4) die Pflicht bestimmter Arbeitgeber geregelt, über den Stand der Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu berichten, bevor im abschließenden Abschnitt (§§ 23–25) noch die Funktion eines Gleichstellungsbeauftragten und die Evaluation der Gesetzeswirksamkeit sowie Übergangsvorschriften (u. a. zur erstmaligen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs) zu finden sind.

[1] BT-Drucks. 18/11133 S. 2.

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