Ist das Auskunftsverlangen formal ordnungsgemäß gestellt und sind auch keine Verweigerungsgründe bzw. Gründe für eine eingeschränkte Auskunft erkennbar, so sind das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt sowie – soweit ebenfalls verlangt – auch maximal 2 Entgeltbestandteile der Beschäftigten mit einer Vergleichstätigkeit (= gleiche oder gleichwertige Tätigkeit) zu nennen. Mit der Erteilung der Auskunft in Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 11–16 EntgTranspG ist das Auskunftsverlangen erfüllt.[1]
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