Ist das Auskunftsverlangen formal ordnungsgemäß gestellt und sind auch keine Verweigerungsgründe bzw. Gründe für eine eingeschränkte Auskunft erkennbar, so sind das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt sowie – soweit ebenfalls verlangt – auch maximal 2 Entgeltbestandteile der Beschäftigten mit einer Vergleichstätigkeit (= gleiche oder gleichwertige Tätigkeit) zu nennen. Mit der Erteilung der Auskunft in Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 1116 EntgTranspG ist das Auskunftsverlangen erfüllt.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge