Anrede  
N.N.  
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Erteilung Auskunft zum Verdienst nach § 11 Entgelttransparenzgesetz

Sehr geehrte/r Frau/Herr N.N.,

wir nehmen Bezug auf Ihr Auskunftsverlangen vom ..... und teilen Ihnen hiermit auf der Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes dazu Folgendes mit:

Die männlichen/weiblichen[1] Beschäftigten, die die gleiche Tätigkeit wie Sie ausführen, erhalten eine durchschnittliche Monatsvergütung (berechnet nach den gesetzlichen Vorschriften) in Höhe von ..... EUR brutto. Dieser Betrag ergibt sich, wenn einzubeziehende Teilzeitbeschäftigungen - wie gesetzlich vorgeschrieben - auf eine Vollzeitstelle hochgerechnet werden. Die Vergleichstätigkeit wird von Frauen/Männern[2] mit einem Anteil von .....[3] aller diese Tätigkeit verrichtenden Beschäftigten ausgeführt.[4]

(Ergänzend, soweit der Beschäftigte auch noch zusätzlich den Durchschnitt von maximal zwei Vergütungsbestandteilen erfragt hatte)

Die durchschnittliche Jahressonderzuwendung, berechnet nach den gleichen vorstehend dargestellten Bedingungen, beträgt bei männlichen/weiblichen[5] Beschäftigten ...... Die Jahressonderzuwendung wird nach folgenden Kriterien bestimmt: .....[6]

Die durchschnittliche Sonderprämie, berechnet nach den gleichen vorstehend dargestellten Bedingungen, beträgt bei männlichen/weiblichen[7] Beschäftigten ...... Die Sonderprämie Sonderzuwendung wird nach folgenden Kriterien bestimmt: .....[8]

Alternativ

Erteilung bei teilweiser Ablehnung[9]

Ihrem Auskunftsverlangen können wir leider nicht nachkommen, soweit Sie Auskunft über die Durchschnittsvergütung von Beschäftigten mit der Tätigkeit .....verlangen. Die Tätigkeit, deren Durchschnittsvergütung Sie verlangen können, muss gleich oder gleichwertig sein mit der Tätigkeit, die Sie ausführen. Dies sehen wir im Fall der von Ihnen genannten Tätigkeit nicht als erfüllt an.

Begründung: .....

(zum Beispiel: Die genannte Vergleichstätigkeit erfordert eine dreijährige Ausbildung, wohingegen Ihre Tätigkeit auch von Ungelernten ausgeführt werden kann und ausgeführt wird. Auch die Arbeitsbedingungen sind nicht vergleichbar, weil .....[10])

Die männlichen/weiblichen[11] Beschäftigten, die die gleiche Tätigkeit wie Sie als ..... ausführen, erhalten eine durchschnittliche Monatsvergütung (berechnet nach den gesetzlichen Vorschriften) in Höhe von ..... EUR brutto. Dieser Betrag ergibt sich, wenn einzubeziehende Teilzeitbeschäftigungen - wie gesetzlich vorgeschrieben - auf eine Vollzeitstelle hochgerechnet werden. Die Vergleichstätigkeit wird von Frauen/Männern[12] mit einem Anteil von .....[13] aller diese Tätigkeit verrichtenden Beschäftigten ausgeführt.[14]

(Ergänzend: soweit der Beschäftigte auch noch zusätzlich den Durchschnitt von maximal zwei Vergütungsbestandteilen erfragt hatte)

Die durchschnittliche Jahressonderzuwendung, berechnet nach den gleichen vorstehend dargestellten Bedingungen, beträgt bei männlichen/weiblichen[15] Beschäftigten ...... Die Jahressonderzuwendung wird nach folgenden Kriterien bestimmt: .....[16]

Die durchschnittliche Sonderprämie, berechnet nach den gleichen vorstehend dargestellten Bedingungen, beträgt bei männlichen/weiblichen[17] Beschäftigten ...... Die Sonderprämie Sonderzuwendung wird nach folgenden Kriterien bestimmt: .....[18]

Wir denken, dass wir mit diesen Angaben Ihrem Auskunftsverlangen entsprochen haben und sehen es als erfüllt an.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Arbeitgeber

[1] § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EntgTranspG verlangt die Angabe des Durchschnittsentgelts des jeweils anderen Geschlechts, sodass Unzutreffendes zu streichen ist, und die Berechnung auch auf das jeweils andere Geschlecht bezogen sein muss.
[2] Unzutreffendes streichen.
[3] Prozentsatz einfügen.
[4] Der Arbeitgeber ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EntgTranspG zu dieser Angabe verpflichtet.
[5] Der Arbeitgeber ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EntgTranspG zu dieser Angabe verpflichtet.
[6] Unter Zugrundelegung von § 4 EntgTranspG muss der Arbeitgeber die Kriterien des Entgeltsystems darstellen.
[7] Der Arbeitgeber ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EntgTranspG zu dieser Angabe verpflichtet.
[8] Unter Zugrundelegung von § 4 EntgTranspG muss der Arbeitgeber die Kriterien des Entgeltsystems darstellen.
[9] Gemäß § 15 Abs. 4 EntgTranspG muss der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Auskunft gleichwohl bezüglich der seines Erachtens stattdessen gleichen oder gleichwertigen Tätigkeit erteilen. Er kann sich also nicht darauf zurückziehen, dass die vom Beschäftigten genannte Tätigkeit nach seiner Ansicht, die er zu begründen hat, nicht gleichwertig oder gleich ist und nicht einfach ablehnen.
[10] Der Arbeitgeber hat seine Auffassung zu begründen und dabei die in § 4 EntgTranspG genannten Kriterien für die Entgeltfindung zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EntgTranspG).
[11] § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EntgTranspG verlangt die Angabe des Durchschnittsentgelts des jeweils anderen Geschlechts, sod...

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