Anders als im Verfahren nach § 14 EntgTranspG hat der Gesetzgeber hier eine Frist zur Beantwortung Auskunftsverlangens vorgesehen. Gemäß § 15 Abs. 3 EntgTranspG müssen Arbeitgeber oder Betriebsrat die Auskunft innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Auskunftsverlangens erteilen. Vorgeschrieben ist die Textform.[1]

 
Praxis-Beispiel

Frist zur Auskunftserteilung

Ist das Auskunftsverlangen am 3.2.2018 eingegangen, so muss die Auskunft bis zum 3.5.2018 erteilt werden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so müssen Arbeitgeber oder Betriebsrat den Beschäftigten darüber informieren und "ohne weiteres Verzögern" die Antwort erteilen.[2]

Sowohl Arbeitgeber als Betriebsrat müssen den Beschäftigten gegenüber angeben, inwiefern, die von ihm benannten Vergleichstätigkeit von Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt werden. Sind Arbeitgeber oder der Betriebsrat der Auffassung, dass die angegebene Vergleichstätigkeit nicht gleich oder gleichwertig ist, so müssen sie dies dem Beschäftigten gegenüber begründen. Dabei sind die § 4 EntgTranspG genannten Faktoren wie Ausbildungsanforderungen, Arbeitsbedingungen und sonstige wesentliche Anforderungen heranzuziehen, ohne – wie oben ausgeführt – Bezug zu den jeweiligen Beschäftigten und deren Leistungen (d. h. objektiver Maßstab). Bei Zuständigkeit des Betriebsrats muss der Arbeitgeber diesem die benötigten Informationen bereitstellen.

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