§ 25 EntgTranspG bestimmt, dass der Auskunftsanspruch erst nach 6 Kalendermonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden kann, um dem Arbeitgeber die Zeit zu geben, die nötigen Vorbereitungen zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung zu treffen (Erstellung von Listen, Bewertung der Arbeitsplätze). Bei Inkrafttreten am 6.7.2017 ist daher ein Auskunftsverlangen frühestens am 1.2.2018 zulässig, da das Gesetz sich ausdrücklich auf Kalendermonate bezieht und nicht auf Monate abstellt (herrschende Meinung). Nicht geregelt ist, wie mit vorher eingehenden Anträgen umzugehen ist. Die Gesetzesformulierung ("… kann erstmals …") spricht jedenfalls nicht gegen die Befugnis des Arbeitgebers, solche verfrühten Anträge zurückzuweisen mit der Folge, dass der Arbeitnehmer einen Antrag dann erneut ab dem oben genannten Datum stellen muss.

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