Hat der Arbeitgeber von der ihm nach § 14 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit den zuständigen Tarifvertragsparteien vereinbart, dass diese die Beantwortung des Auskunftsverlangens übernehmen, dann sind diese zuständig. Der Arbeitgeber muss dann jeweils die Tarifvertragsparteien umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen informieren.

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