Für den Arbeitgeber ergeben sich folgende Möglichkeiten bzw. Konstellationen:

  1. Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG).
  2. Ein leitender Angestellter verlangt Auskunft. Da für diesen der Betriebsrat nicht zuständig ist (§ 13 Abs. 4 EntgTranspG), ist der Arbeitgeber unmittelbar Adressat und Auskunftsverpflichteter.
  3. Er überlässt die Auskunftserteilung dem Betriebsrat. Wie soeben erläutert, ist er dabei zur Unterstützung des Betriebsrats in Form der Aufbereitung der Liste der Bruttogehälter und -löhne verpflichtet. Er muss dem Betriebsrat Einblick gewähren.
  4. Der Arbeitgeber erteilt selbst die Auskunft, weil er dazu verpflichtet ist. indem der Betriebsrat seinen oben erwähnten Anspruch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG geltend macht, wonach der Arbeitgeber die Beantwortung statt des Betriebsrats zu übernehmen hat.
  5. Der Arbeitgeber hat das Recht gemäß § 14 Abs. 2 EntgTranspG, die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung a) generell oder b) in bestimmten Fällen zu übernehmen. Er muss dies nach Satz 1 zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutern, wobei das Gesetz dazu schweigt, welchen Inhalt und Umfang diese Erläuterungspflicht hat. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird insoweit ausgeführt, dass die Gründe insbesondere bei einer Übernahme im Einzelfall in transparenter Weise kommuniziert werden müssen. Als Beispiel für die Übernahme in bestimmten Fällen nennt die Begründung des Gesetzesentwurfs die Herausnahme von außertariflich Beschäftigten (nicht notwendig identisch mit den leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG).[1] Zeitlich begrenzt ist die Übernahme der Verpflichtung auf die Dauer der Amtszeit des jeweils amtierenden Betriebsrats, sodass mit der Neuwahl eines Betriebsrats das Recht erneut gegenüber dem dann gewählten Gremium ausgeübt werden müsste. Eine kürzere Übernahme als für die Dauer der Amtszeit ist zulässig.

    Entschließt sich der Arbeitgeber dazu, so verpflichtet ihn § 14 Abs. 2 Satz 3 EntgTranspG, den Betriebsrat sowohl über eingehende Auskunftsverlangen sowie über seine Antworten zu informieren. Eine gesetzliche Form für diese Information ist nicht ersichtlich.

     
    Praxis-Beispiel

    Kein Anspruch des Betriebsrats

    Das BAG hat klargestellt, dass das in § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG normierte Einsichts- und Auswertungsrecht mit der nach der Grundkonzeption des EntgTranspG dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgabe korrespondiert, individuelle Auskunftsansprüche von Beschäftigten zu beantworten. Dieses Recht besteht daher nicht, wenn der Arbeitgeber diese Aufgabe selbst erfüllt.[2]

    Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Verpflichtung zur Erfüllung von Auskunftsverlangen der Beschäftigten generell zu übernehmen. Über die geltend gemachten Auskunftsverlangen informierte er den Betriebsrat und gewährte ihm Einblick in spezifisch aufbereitete Bruttoentgeltlisten. Diese waren nach Geschlecht aufgeschlüsselt und wiesen sämtliche Entgeltbestandteile auf. Der Betriebsrat hatte unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG verlangt, ihm die Listen dem Betriebsausschuss in bestimmten elektronischen Dateiformaten zur Auswertung zu überlassen. Dieses Begehren wies das BAG mit der obigen Argumentation zurück.

  6. Der Arbeitgeber kann ferner mit den zuständigen Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverband und Gewerkschaften) vereinbaren, dass die von diesen zu bestimmenden Vertreterinnen und Vertreter die Beantwortung von Auskunftsverlangens übernehmen.
[1] BT-Drucks. 18/11133 S. 64.

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