Der Gesetzgeber überträgt dem Betriebsrat bei der Sicherstellung der Entgeltgleichheit eine wichtige Funktion. § 13 EntgTranspG greift die Aufgabenzuweisung in § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG auf, der schon seit langem die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als Aufgabe des Betriebsrats definiert. Dies wird jetzt in § 13 EntgTranspG bekräftigt, indem dort noch einmal dem Betriebsrat die Förderung der Durchsetzung von Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern zugewiesen wird. Davon ausgehend sind in den §§ 13-15 EntgTranspG die Einzelheiten zum Adressaten des Auskunftsverlangens und zum Verfahren der Auskunftserteilung geregelt.

3.3.1 Betriebsrat

Grundsätzlich ist nach der gesetzgeberischen Konzeption der Betriebsrat und nicht der Arbeitgeber Adressat des Auskunftsverlangens des Beschäftigten. Dies gilt für jedes der näher in den Abschn. 3.4 und 3.5 dargestellten Verfahren.

3.3.2 Arbeitgeber

Möglicherweise etwas überraschend ist daher der Befund, dass der Arbeitgeber in Betrieben mit Betriebsräten – zunächst – nur sekundär Adressat des Auskunftsverlangens ist. Existiert bei einem Arbeitgeber kein Betriebsrat, so kann und muss der Beschäftigte sein Auskunftsverlangen selbstverständlich direkt an den Arbeitgeber richten.[1]

3.3.3 Vertreter der Tarifvertragsparteien

Unter gewissen Voraussetzungen sieht das EntgTranspG abweichend davon die Beantwortung des Auskunftsverlangens durch Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien vor. Adressat ist aber auch in diesem Fall der Arbeitgeber (mit Tarifbezug), der nach Eingang ggf. dem Beschäftigten darüber zu informieren hat, dass die Vertreter der Tarifvertragsparteien die Auskunft erteilen werden.

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