Unter Abschn. 2.1.4 wurde bereits die gesetzliche Differenzierung zwischen tarifgebundenen bzw. tarifanwendende Arbeitgebern auf der einen Seite und Arbeitgeber ohne Tarifbezug auf der anderen Seite angesprochen.[1] Diese Unterscheidung wird auch deutlich in der Gesetzessystematik, indem § 14 EntgTranspG das Verfahren für die zuerst genannten Arbeitgeber regelt und § 15 EntgTranspG anschließend das Verfahren für sonstige Arbeitgeber.

[1] Dazu Abschn. 3.5.

3.4.1 Betriebsrat

Grundsätzlich haben sich Beschäftigte tarifgebundener oder tarifanwendender Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 1 EntgTranspG an den Betriebsrat zu wenden, sofern ein solcher existiert. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung in § 13 Abs. 4 EntgTranspG von vornherein nicht für leitende Angestellte, die sich ausschließlich und unmittelbar an den Arbeitgeber zu wenden haben. Das Verfahren der §§ 14, 15 EntgTranspG gilt für leitende Angestellte damit nicht.

Bei allen sonstigen Beschäftigten muss der Betriebsrat den Arbeitgeber über eingehende Auskunftsverlangen umfassend informieren, wobei dies anonymisiert zu geschehen hat, d. h. ohne Angabe des Namens des Auskunftsverlangens stellenden Beschäftigten.

Der Betriebsrat hat nun 2 Möglichkeiten:

  1. Der Betriebsrat macht von seinem Recht in § 14 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG Gebrauch und verlangt, dass der Arbeitgeber die Auskunftsverpflichtung übernimmt. Damit ist nur noch der Arbeitgeber zuständig. Eine Begründungspflicht für den Betriebsrat hat das Gesetz nicht vorgesehen.
  2. Der Betriebsrat erteilt die Auskunft selbst. Zu diesem Zweck bestimmt § 13 Abs. 2 EntgTranspG, dass der Betriebsratsausschuss, der gemäß § 27 BetrVG bei 9 oder mehr Betriebsratsmitgliedern zu bilden ist, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter einsehen und auswerten darf. Er kann dabei auch mehrere Auskunftsverlangen bündeln und gemeinsam behandeln, muss also nicht jedes einzelne Auskunftsverlangen separat bearbeiten. Die gleiche Aufgabe hat auch ein sonstiger Betriebsratsausschuss, sofern er nach Maßgabe des § 28 BetrVG in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern gebildet worden ist und ihm vom Betriebsrat die Aufgaben nach dem EntgTranspG übertragen worden sind.

    Konkretisiert wird dies durch die Verpflichtung des Arbeitgebers in § 13 Abs. 3 EntgTranspG, dem Betriebsausschuss Einblick in die Listen zu gewähren. Soweit war ein solches Einblicksrecht auch bisher schon in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG geregelt. § 13 Abs. 3 EntgTranspG geht jedoch darüber hinaus und verpflichtet den Arbeitgeber nunmehr ausdrücklich, in jedem Fall und unaufgefordert diese Listen nach dem Geschlecht aufzuschlüsseln. In den Listen müssen auch übertarifliche Zulagen und Zahlungen enthalten sein, die individuell ausgehandelt und gezahlt werden. Schließlich müssen vom Arbeitgeber die Listen so gestaltet sein, dass der Betriebsrat seiner Auskunftspflicht im Rahmen des Gesetzes nachkommen kann.[1]

    Außerdem hat der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat in Schrift- oder zumindest Textform zu erklären, ob bei ihm eine tarifliche Entgeltregelung i. S. d. § 5 Abs. 5 EntgTranspG angewendet wird. Der Betriebsrat wiederum muss gegenüber dem Auskunft verlangenden Beschäftigten wiederum schriftlich oder in Textform bestätigen, dass der Arbeitgeber eine solche Erklärung abgegeben hat.

3.4.2 Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ergeben sich folgende Möglichkeiten bzw. Konstellationen:

  1. Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG).
  2. Ein leitender Angestellter verlangt Auskunft. Da für diesen der Betriebsrat nicht zuständig ist (§ 13 Abs. 4 EntgTranspG), ist der Arbeitgeber unmittelbar Adressat und Auskunftsverpflichteter.
  3. Er überlässt die Auskunftserteilung dem Betriebsrat. Wie soeben erläutert, ist er dabei zur Unterstützung des Betriebsrats in Form der Aufbereitung der Liste der Bruttogehälter und -löhne verpflichtet. Er muss dem Betriebsrat Einblick gewähren.
  4. Der Arbeitgeber erteilt selbst die Auskunft, weil er dazu verpflichtet ist. indem der Betriebsrat seinen oben erwähnten Anspruch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG geltend macht, wonach der Arbeitgeber die Beantwortung statt des Betriebsrats zu übernehmen hat.
  5. Der Arbeitgeber hat das Recht gemäß § 14 Abs. 2 EntgTranspG, die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung a) generell oder b) in bestimmten Fällen zu übernehmen. Er muss dies nach Satz 1 zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutern, wobei das Gesetz dazu schweigt, welchen Inhalt und Umfang diese Erläuterungspflicht hat. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird insoweit ausgeführt, dass die Gründe insbesondere bei einer Übernahme im Einzelfall in transparenter Weise kommuniziert werden müssen. Als Beispiel für die Übernahme in bestimmten Fällen nennt die Begründung des Gesetzesentwurfs die Herausnahme von außertariflich Beschäftigten (nicht notwendig identisch mit den leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG).[1] Zeitlich begrenzt ist die Übernahme der Verpflichtung auf die Dauer der Amtsz...

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