Ergibt sich anhand der durch den Arbeitgeber erteilten Auskunft, dass der auskunftsverlangende Beschäftigte geringer vergütet wird als die vergleichbaren Beschäftigten, so kann der Arbeitnehmer eine Entgeltgleichheitsklage erheben, die auf Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG gestützt wird. Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson(en), regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.[1] Dies folgt aus § 22 AGG, der über die Verweisung in § 2 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG anwendbar ist.
Beweislastverteilung bei unterlassener Auskunftserteilung
Hat der Arbeitgeber die Auskunft unterlassen oder zu Unrecht verweigert, greift die Beweislastregel des § 15 Abs. 5 EntgTranspG.
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