Ergibt die erteilte Auskunft, dass der auskunftsverlangende Beschäftigte geringer vergütet wird als die vergleichbaren Beschäftigten, so kann der Arbeitnehmer eine Entgeltgleichheitsklage erheben, die auf Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG gestützt wird.[1]

 
Hinweis

Beweislast bei Entgeltgleichheitsklage

Die Verteilung der Beweislast im Fall einer erteilten Auskunft durch den Arbeitgeber ergibt sich aus § 22 AGG, der über die Verweisung in § 2 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG anwendbar ist. Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit[2], begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.[3] Die Beweislastregelung des § 15 Abs. 5 EntgTranspG greift nur für Situationen, in denen der Arbeitgeber die Auskunft unterlassen hat. Die Vorschrift fand im entschiedenen Fall keine Anwendung, da der Arbeitgeber die Auskunft erteilt hatte.

Das BAG hat zudem klargestellt, dass es für den Anspruch auf Zahlung gleichheitswidrig vorenthaltener Vergütung keiner weiteren gesetzlichen Regelung als der Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG bedarf; die Rechtsfolge ergebe sich bereits aus dem Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge