Der Anspruch nach § 10 EntgTranspG besteht nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten, womit der Gesetzgeber bezwecken möchte, dass Kleinunternehmen nicht mit dem organisatorischen Aufwand belastet sind, den die Abwicklung eines solchen Auskunftsverfahrens mit sich bringt. Maßstab ist die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb des Auskunft verlangenden Arbeitnehmers. Die Anzahl der Beschäftigten im Gesamtunternehmen oder Konzern, also die Zusammenrechnung von Beschäftigten mehrerer Betriebe des Unternehmens, ist hingegen nicht zulässig. Darüber hinaus hat das Gesetz den Auskunftsanspruch auch im Hinblick auf regionale Unterschiede eingeschränkt, indem der Arbeitgeber, der in verschiedenen Regionen unterschiedliche Entgelte gewährt, darüber nicht Auskunft erteilen muss.[1]

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