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Entgelttransparenz

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Zusammenfassung

 
Begriff

Ziel des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz) ist, gemäß § 1 das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen und zu verhindern, dass Frauen und Männer unterschiedlich vergütet werden.

Das Gesetz beinhaltet neben Berichtspflichten für Unternehmen ab einer Größe von 500 Beschäftigten vor allem einen individuellen Auskunftsanspruch der Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern in Bezug auf das Entgelt vergleichbarer Kolleginnen oder Kollegen des anderen Geschlechts.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtliche Grundlage ist das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG) v. 30.6.2017 (BGBl. 2017 I S. 2152). Das Gesetz ist am 6.7.2017 in Kraft getreten.

Arbeitsrecht

1 Anwendungsbereich und Definitionen

Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Beamtinnen/Beamte, Soldatinnen/Soldaten und Richterinnen/Richter.[1]

 
Wichtig

Erweiterter Anwendungsbereich nach BAG-Urteil

Mit Urteil vom 25.6.2020 hat das BAG entschieden, dass die Begriffe "Arbeitnehmerin" und "Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG nicht eng im Sinne des Arbeitnehmerbegriffs des innerstaatlichen Rechts, sondern unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen sind.[2] Danach können im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des innerstaatlichen Rechts Arbeitnehmer i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sein.[3]

§ 7 EntgTranspG enthält ein Entgeltgleichheitsgebot, wonach in Beschäftigungsverhältnissen für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf ...

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