Informationen über diesen Tarifvertrag

Entgelt-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Hessen, 14.09.2017 (AVE-Antrag: 03.09.2018)

Nummer: 200000600042

Klassifizierung: Entgelt-TV

Fachbereich: Hotel- u. Gaststättengewerbe

Tarifgebiet: Hessen

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 14. September 2017

Vorgänger: 20006.028

AVE
AVE Antrag 03. September 2018

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 03. September 2018

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie über die Festsetzung eines Verhandlungstermins

Vom 20. August 2018

I.

Der Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e. V., Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden, und die Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten, Landesbezirk Südwest, Stuttgart, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen vom 14. September 2017

– gültig ab 1. September 2017, kündbar mit einer Frist von einem Monat, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2018 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung ab dem Tag der Veröffentlichung ihrer Bekanntmachung mit den weiter unten aufgeführten Einschränkungen für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Land Hessen;

fachlich: für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen abgeben. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsgastronomie und der Caterer.

Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Er umfasst des weiteren Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes, Restaurants der Handels-, System- und Fast Food Gastronomie sowie gastgewerbliche Nebenbetriebe.

persönlich: Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer der unter den fachlichen Geltungsbereich fallenden Betriebe, auch wenn sonst für ihren Beruf andere Tarifverträge bestehen (z. B. Handwerker).

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Musiker, Artisten und darstellende Kräfte.

Die Antragsteller haben folgende Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung beantragt:

  1. Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung gilt nur für § 9 des Entgelttarifvertrags (Ausbildungsvergütungen).
  2. Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe/Unternehmen, die dem jeweils gültigen Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V. vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten NGG, bzw. dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie, ebenfalls vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten NGG, kraft tariflicher Bindung unterfallen und diesen anwenden. Dies wird vermutet, wenn der Betrieb/das Unternehmen jeweils entsprechendes mittelbares oder unmittelbares Mitglied einer der vorgenannten vertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen ist.
  3. Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe der Handelsgastronomie, soweit es sich hierbei um rechtlich unselbständige Betriebe/Betriebsstelle eines bestehenden Handelsgeschäftes handelt und diese dem Entgelttarifvertrag des Einzelhandels, abgeschlossen mit der Gewerkschaft VERDI, aufgrund tariflicher Bindung unterliegen und diesen Tarifvertrag anwenden.
  4. Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf in der Handwerksrolle eingetragene Betriebe/ Unternehmen, die den jeweils gültigen Entgelttarifverträgen des Lebensmittelhandwerks kraft tariflicher Bindung unterfallen und diese anwenden. Dies wird vermutet, wenn der Betrieb/das Unternehmen mittelbares oder unmittelbares Mitglied in einem tarifschließenden Landesinnungsverband des Lebensmittelhandwerks (Bäcker-, Fleischeroder Konditorenhandwerk) ist.
  5. Da der vorliegende Antrag während der Laufzeit des bezeichneten Entgelttarifvertrags gestellt wird, ist eine zeitliche Einschränkung der Gestalt notwendig, dass die Allgemeinverbindlicherklärung nur für solche Ausbildungsverhältnisse greift, die nach deren öffentlicher Bekanntmachung geschlossen werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags übertragen (§ 5 Absatz 6 TVG).

Die b...

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