Begriff

Entgeltgleichheit bedeutet, dass für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.[1] Der Grundsatz bezweckt nicht, "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" im Arbeitsverhältnis generell vorzuschreiben. Die Arbeitsvertragsparteien können also weiterhin die Höhe der Arbeitsvergütung frei vereinbaren, insoweit gilt der Vorrang der Vertragsfreiheit.[2] Der Grundsatz der Entgeltgleichheit verbietet "nur" die geschlechtsbedingte unterschiedliche Entlohnung, wenn also bezüglich der Entlohnung an die Zugehörigkeit zu einem der beiden Geschlechter eine nachteilige Wirkung geknüpft ist.[3] Er stellt eine besondere Ausformung des allgemeinen Diskriminierungsverbots dar.[4]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Europarechtliche Grundlage

Das Entgeltgleichheitsgebot ist primärrechtlich in Art. 157 AEUV verankert; außerdem kommt der Grundsatz der Entgeltgleichheit weiterhin in Art. 3 Abs. 3 und Abs. 2 AEUV als Ziel der Union zum Ausdruck. Ebenso wird in Art. 8 und Art. 10 AEUV die Gleichstellung als Grundsatz normiert. Über Art. 23 GRCh ist das Entgeltgleichheitsgebot zudem mit grundrechtlichem Charakter ausgestaltet.

Zentrale sekundärrechtliche Grundlage ist die Gleichbehandlungs-RL 2006/54 EG (dort in Art. 2 Abs. 1e, Art. 4 RL 2006/54/EG).

Aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Art. 157 AEUV[5] begründet diese Vorschrift auch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar einen Entgeltgleichheitsanspruch, gleichgültig, ob der Arbeitgeber, die Tarifvertragsparteien, betriebliche Partner oder der Mitgliedstaat Urheber der Ungleichbehandlung sind.[6]

Nationale Grundlage

Das Entgeltgleichheitsgebot ist zudem ein wesentlicher Ausfluss der grundrechtlich geschützten Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Der Staat ist nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet, die tatsächliche Gleichberechtigung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, wozu auch die Förderung und Durchsetzung der Lohngerechtigkeit für Frauen und Männer zählt.[7]

Mit dem Entgelttransparenzgesetz[8] (EntgTranspG) wurde nunmehr eine (nationale) Anspruchsgrundlage auf Leistung gleichen Entgelts normiert.[9]

[1] Gatz, Personal-Lexikon, Edition 39 2023, Entgelttransparenz – Entgeltgleichheit.
[2] Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 67, Rz. 13.
[4] EuGH, Urteil v. 9.12.2004, C-19/02 (Hlozek, Rz. 44 ff.).
[5] Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 157 AEUV Rz. 8.
[6] Callies/Ruffert/Krebber, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 157 AEUV, Rz. 12.
[7] Gesetzesbegründung zu EntgTranspG, BT-Drucksache 18/11133 S. 18.
[9] Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 67, Rz. 10; Schlachter, ErfK, 23. Aufl. 2023, EntgTranspG § 7, Rz. 1.

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