Gleiche oder gleichartige Arbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz eine identische oder gleichartige Arbeit ausführen.[1]

Hier müssen die Tätigkeiten miteinander verglichen werden (Gesamtvergleich), wie die jeweiligen Arbeitsvorgänge und wie das Verhältnis dieser Vorgänge zueinander ist. Wenn es im Einzelnen Abweichungen in den ausgeführten Tätigkeiten gibt, dann ist auf die jeweils überwiegend auszuübende Tätigkeit abzustellen.[2] Bei dem Vergleich kommt es auf die tatsächlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes an, nicht auf vertragliche Vereinbarungen oder tarifliche Einstufung.[3]

Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist vor allem, dass sich die Arbeitnehmer bei Bedarf gegenseitig vollständig ersetzen können[4], z. B. während einer urlaubsbedingten Abwesenheit. Auf das zeitliche Volumen der Arbeit kommt es nicht an, sodass Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich die gleiche Arbeitsleistung ausüben wie (vergleichbare) Vollzeitbeschäftigte.[5]

 
Praxis-Beispiel

Gleiche oder identische Tätigkeit

In dem Betrieb der Versicherung V teilen sich Arbeitnehmerin F und Arbeitnehmer M einen Arbeitsplatz dahingehend, dass F vormittags und M nachmittags an demselben Arbeitsplatz arbeitet.[6]

 
Praxis-Beispiel

Gleichartige Tätigkeit

In dem Betrieb der Versicherung arbeiten 10 Schadensachbearbeiter; die Verteilung der zu bearbeitenden Schadensfälle erfolgt nach alphabetischer Zuordnung, inhaltlich sind die Aufgabenbereiche identisch.[7]

Im Supermarkt S arbeiten Arbeitnehmerin F und Arbeitnehmer M als Kassierer und sind an verschiedenen Kassen zu unterschiedlichen Zeiten eingesetzt.

Gleichwertige Arbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können. Zu berücksichtigende Faktoren sind die Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen (§ 4 Abs. 2 EntgTranspG).[8]

Zur Feststellung der Gleichwertigkeit muss die Arbeitsleistung bewertet werden. Dies kann z. B. anhand des Genfer Schemas erfolgen: Die Arbeitsaufgaben werden anhand von 4 Anforderungskategorien wie

  • geistige Anforderungen (Fachkenntnisse, Nachdenken),
  • körperliche Anforderungen (Geschick, Muskelbelastung, Nerven- und Sinnesbelastung),
  • Verantwortung (z. B. für Betriebsmittel, Sicherheit und Gesundheit anderer) und
  • Arbeitsbedingungen (Temperatur, Nässe, Schmutz)

miteinander verglichen und bewertet. Die Gleichwertigkeit von Arbeitsaufgaben wird von der Qualifikation der Arbeitsplatzinhaber beeinflusst, da Beschäftigte auch mit anderen als den tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben betraut werden können.[9] Für die qualitative Wertigkeit einer Arbeit ist unter anderem das Maß der erforderlichen Vorkenntnisse und Fähigkeiten nach Art, Vielfalt und Qualität bedeutsam. Je größer diese Anforderungen sind, desto höher ist der Wert der Arbeit einzuschätzen. Steht ein Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag für eine Vielzahl verschiedener Arbeiten zur Verfügung, so kann schon dies eine insgesamt höhere Bewertung der von ihm insgesamt geschuldeten Arbeit rechtfertigen oder gar erfordern, als für die jeweilige Einzeltätigkeit anzunehmen sein kann.[10]

 
Praxis-Beispiel

Gleichwertige Tätigkeit

Arbeitnehmerin F und Arbeitnehmer M haben beide eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung. Während M in der Lagerlogistik als Fachkraft für Lagerlogistik arbeitet, wo vor allem Organisationstalent und räumliches Vorstellungsvermögen gefordert ist, arbeitet F im Vertrieb als Kundenbearbeiterin. Bei der Tätigkeit der F ist aufgrund des Kundenkontakts eine höhere Kommunikationsfähigkeit erforderlich. Die Anforderungen sind unterschiedlich, können aber in ihrer Wertigkeit gleichwertig sein.[11]

Nicht nur bei gleichwertiger Arbeit, sondern auch bei gleicher Arbeit ist zu prüfen, ob Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie der Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in vergleichbarer Situation anzusehen sind.[12] Nach dem BAG ist § 4 Abs. 1 EntgTranspG daher unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Kriterien des § 4 Abs. 2 EntgTranspG auch für die Feststellung gleicher Arbeit maßgeblich sind.[13]

[2] Schaub/Ahrendt, ArbR-HdB, 19. Aufl. 2021, § 37. Entgeltgleichheit Rz. 16.
[3] ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, EntgTranspG § 4 Rn. 2.
[4] ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, EntgTranspG, § 4, Rz. 2; Dornbusch/Krumbiegel/Löwisch, AR, 10. Aufl. 2021, § 4 EntgTranspG, Rz. 3; Schaub/Ahrendt, ArbR-HdB, 19. Aufl. 2021, § 37, Entgeltgleichheit Rz. 16; BeckOK/Roloff, ArbR, 68. Ed. v. 1.6.2023, EntgTranspG, § 4, Rz. 4.
[5] Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 157 AEUV, Rz. 30.
[6] Oberthür, Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen, NJW 2017, 2228, 2229.
[7] Oberthür, Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen, NJW 2017, 2228, 2229.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge