Da sachlicher Anknüpfungspunkt der Ungleichbehandlung die Entgeltgleichheit ist[1], muss die Ungleichbehandlung in dem Bezug einer unterschiedlichen Vergütung liegen. Unter Entgelt sind alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen zu verstehen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig.[2]

Wichtig ist, dass bei der Vergleichsbetrachtung kein Gesamtvergleich erfolgen darf, sondern jeder Bestandteil des Entgelts betrachtet wird, da nur auf diese Weise echte Transparenz und eine wirksame Kontrolle erreicht wird.[3]

 
Praxis-Beispiel

Kein Gesamtvergleich

Arbeitnehmerin F und Arbeitnehmer M erhalten beide ein Grundgehalt von 20 EUR/Stunde. Allerdings erhält M eine individuelle Zulage i. H. v. 750 EUR/Monat, wohingegen F nur eine individuelle Zulage i. H. v. 500 EUR/Monat erhält. Dafür hat F im Arbeitsvertrag eine unbezahlte Freistellung von 10 Arbeitstagen vereinbart.

Im obigen Beispiel darf also kein Gesamtvergleich bezüglich der von F und M bezogenen Gesamtvergütung erfolgen, sondern jeder Bestandteil des Gehalts wird gesondert verglichen, also Grundgehalt mit Grundgehalt und individuelle Zulage mit individueller Zulage. Bei der unbezahlten Freistellung handelt es sich außerdem nicht um Entgelt[4], sodass diese ohnehin nicht in den Vergleich miteinzubeziehen ist.

[1] Callies/Ruffert/Krebber, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 157 AEUV, Rz. 43.

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