Ebenso wie die Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Falle der Arbeitsunfähigkeit berechtigt eine Verhinderung des Forderungsübergangs den Arbeitgeber zur Verweigerung der Entgeltfortzahlung.

In beiden Fällen des § 7 EFZG muss der Arbeitnehmer die für das Leistungsverweigerungsrecht maßgebliche Pflicht schuldhaft verletzt haben. Unter Verschulden ist nach allgemeinen Regeln vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zu verstehen.[1] Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für das Nichtvorliegen seines Verschuldens.

Voraussetzung für einen Forderungsübergang ist zunächst das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers gegen einen Dritten. Verhindert der Arbeitnehmer den Übergang eines solchen Schadensersatzanspruchs, den er hat, auf seinen Arbeitgeber, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung (auf Dauer) verweigern.[2] Die Verhinderung kann darin liegen, dass

  • der Arbeitnehmer den Schadensersatzanspruch selbst geltend macht,
  • ihn an einen Dritten abtritt,
  • auf den Schadensersatz gegenüber dem Schädiger verzichtet oder
  • sich (dauerhaft) weigert, dem Arbeitgeber gegenüber die Angaben zur Geltendmachung des Schadensersatzes zu machen.

Ein "Verhindern" im Sinne des Gesetzes erfasst nicht nur die rechtliche Verhinderung des Forderungsübergangs, sondern auch die Behinderung der tatsächlichen Möglichkeit des Arbeitgebers, den Anspruch zu realisieren.

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