Nach § 56 Abs. 1 IfSG setzt ein Entschädigungsanspruch entweder

  • ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot (Satz 1 – hiermit sind die gesetzlichen Tätigkeitsverbote des IfSG gemeint) oder
  • eine Absonderungsanordnung (Satz 2 – hiermit ist die behördlich angeordnete Quarantäne, nicht hingegen eine allgemeine kontaktreduzierende Maßnahme gemeint) oder
  • - bei vorsorglicher Selbstisolierung – den hypothetisch möglichen Erlass eines Tätigkeitsverbots oder einer Absonderungsanordnung (Satz 3 – hier ist Voraussetzung, dass eine Anordnung nach §§ 30 oder 31 IfSG bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können) gegenüber einer natürlichen erwerbstätigen Person

voraus.

Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4, 5 IfSG erhält derjenige keine Entschädigung, der

  • durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder
  • durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet

ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist i. S. d. Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

Entschädigungsanspruchsberechtigt sind außerdem nach § 56 Abs. 1a IfSG erwerbstätige Personen, die ihr Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist, im Zeitraum der erfüllten Anspruchsvoraussetzungen selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen. Sichergestellt wird mit der Änderung im Corona-Steuerhilfegesetz, dass der Anspruch auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderungen selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und zwar unabhängig von deren Alter.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die Arbeitszeit der erwerbstätigen Person aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist, denn erwerbstätige Personen, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, können ihre Kinder während dieser Zeit betreuen. Es wird auch kein Lohnersatz gewährt bei Arbeit im Homeoffice.

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