Die Berechnung der Vergütung richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 EFZG nach dem sog. Entgeltausfallprinzip. Der Arbeitnehmer soll genau das Entgelt erhalten, was ihm infolge des Feiertages entgangen ist. Überstundenzuschläge sind zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer sie – den Feiertag hinweggedacht – bei der Arbeit an diesem Tage auch erhalten hätte. Es ist daher – wenn vorhanden – die Lage vergleichbarer Arbeitnehmer der Betrachtung eines vorangegangenen Referenzzeitraumes vorzuziehen.[1] Echter Aufwendungsersatz ist hingegen nicht als Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Anderes gilt für den steuerpflichtigen Teil von (pauschalierenden) Nahauslösungen.[2]

[1] LAG Brandenburg, Urteil v. 5.2.2002, 2 Sa 533/01; zu den Besonderheiten bei flexibler Arbeitszeit vgl. Abschn. 4.

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