§ 2 Abs. 1 EFZG gewährt Entgeltfortzahlung nur bei Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertages. Gemeint sind Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind. Für diese Feiertage besteht im Grundsatz das Arbeitsverbot des § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Kirchliche Feiertage fallen nicht hierunter; in einigen Bundesländern haben Arbeitnehmer jedoch nach Landesgesetzen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Religionsausübung.

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