Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Fällig ist der Entschädigungsanspruch wie der Arbeitsentgeltanspruch.

 
Achtung

Anrechnung auf Urlaubstage

§ 59 IfSG enthält eine neue arbeitsrechtliche Sondervorschrift:

Nach § 59 Abs. 1 IfSG werden Tage der Absonderung nach § 30 auch in Verbindung mit § 32 IfSG oder aufgrund einer Rechtsverordnung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn sich der Beschäftigte während dieser Zeiten im Urlaub befand.

 
Achtung

Frist für den Erstattungsantrag

§ 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG sieht vor, dass entsprechende Anträge nach § 56 Abs. 5 IfSG innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der "Absonderung" bei der zuständigen Behörde zu stellen sind. Diese Frist gilt zwar nach ihrem Wortlaut nach wie vor nicht für § 56 Abs. 1a IfSG, sollte aber zur Sicherheit gewahrt werden. Eine analoge Anwendung durch die zuständigen Behörden kann nicht ausgeschlossen werden.

[1]

[1] Die zuständige Behörde ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

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