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Gemäß Art. 9 des Bürokratieentlastungsgesetzes III vom 22.11.2019 und Art. 12b des Gesetzes Digitale Rentenübersicht vom 11.2.2021 sowie Art. 4b des Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wurde im Rahmen der Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung das Entgeltfortzahlungsgesetz zum 1.1.2023 (und nicht schon wie zuvor geplant zum 1.1.2022 oder 1.7.2022) geändert.

Nach § 5 Abs. 1 EFZG wurde ein Abs. 1a eingefügt. Nach dessen Inhalt entfällt die Vorlagepflicht einer AU-Bescheinigung an den Arbeitgeber. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer müssen nur noch die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen lassen (Feststellungspflicht) und sich selbst eine AU-Bescheinigung aushändigen lassen. Dabei handelt es sich um eine Obliegenheit, nicht um eine Pflicht des Arbeitnehmers.

 
Wichtig

Das eAU-Verfahren ist nicht uneingeschränkt anwendbar. Es gilt nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer.

Es gilt nicht für

  • privat krankenversicherte Arbeitnehmer,
  • geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten,
  • Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen,
  • gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, soweit die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt wurde, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt (Privatärzte oder Ärzte im Ausland).

Diese Änderung korrespondiert mit der Änderung in § 109 SGB IV.[1] Gemäß § 109 SGB IV hat die Krankenkasse seit dem 1.1.2023 nach Eingang der vom Arzt übermittelten Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:

  • den Namen des Beschäftigten,
  • den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  • das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.

Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so hat sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten zu übermitteln.

Die Kommunikation zwischen Arzt und Krankenkasse findet schon seit dem 1.10.2021 elektronisch statt, die elektronische Meldung an den Arbeitgeber erfolgt aber erst seit dem 1.1.2023.

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG ist nicht geändert worden. Die darin geregelte Möglichkeit der Leistungsverweigerung bei Nichtvorlage einer AU-Bescheinigung wird möglicherweise noch angepasst oder aber in ihrer Anwendung ausgeschlossen sein.

 
Hinweis

Durch das eAU-Verfahren entfällt nur die Nachweispflicht des Arbeitnehmers. Er bleibt verpflichtet, sich bei dem Arbeitgeber unverzüglich arbeitsunfähig zu melden (Anzeigepflicht) und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über einen erstmals oder folgend festgestellten Zeitraum hinaus.

[1] Art. 11 Bürokratieentlastungsgesetz III und Art. 12b Gesetz Digitale Rentenübersicht und Art. 4b Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen

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