Die Grundsätze der Betriebsrisikolehre gelten für alle Arbeitsverhältnisse. Für Berufsausbildungsverhältnisse enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG eine die Betriebsrisikofälle einschließende Sonderregelung für die Dauer von 6 Wochen.

Auch die Regelung in § 615 Satz 3 BGB ist dispositiv.

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