Von dem Fall, dass der Arbeitnehmer am Feiertag nicht arbeitet und trotzdem das ausgefallene Entgelt bezieht, ist der andere Fall zu unterscheiden, dass der Arbeitnehmer am Feiertag tatsächlich arbeitet. In diesem Fall hat er jedenfalls Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.[1]

Ein Tarifvertrag kann abweichend davon regeln, dass sowohl Feiertagsentgeltfortzahlung als auch das normale Entgelt zu zahlen sind; eine solche Tarifregelung muss diesen krassen Ausnahmefall allerdings ausdrücklich und unzweifelhaft festlegen.[2]

[2] LAG Nürnberg, Urteil v. 24.2.2011, 1 Sa 550/10.

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