Hat die erste Prüfung zu einer Überschreitung der Freigrenze in Höhe von 50 EUR geführt, ist im zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit Zuschüsse des Arbeitgebers unter Berücksichtigung des SV-Freibetrags beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Zu den Zuschüssen des Arbeitgebers zählen dabei alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, auch Sachbezüge.

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