SV-Freibetrag

Bei der Frage nach der Beitragspflicht von Arbeitgeberzuschüssen zu Sozialleistungen kommt noch ein weiterer Begriff ins Spiel, der SV-Freibetrag. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Sozialleistung:

Nettoarbeitsentgelt - Sozialleistung = SV-Freibetrag.

Er zeigt, wieviel weniger Geld dem Arbeitnehmer wegen des Sozialleistungsbezugs zur Verfügung steht. Dieser Betrag spielt bei der weiteren Ermittlung eines beitragspflichtigen Teils des Arbeitgeberzuschusses eine entscheidende Rolle, weil der Arbeitgeberzuschuss insoweit niemals eine Beitragspflicht auslöst, er bleibt quasi "frei".

SV-Freigrenze

Damit nicht zu verwechseln ist die SV-Freigrenze. Es handelt sich hierbei um 2 unterschiedliche Werte. SV-Freigrenze bedeutet einen vom Gesetzgeber fest definiert Betrag in Höhe von 50 EUR, um den die Sozialleistung zusammen mit dem Zuschuss des Arbeitgebers das Nettoarbeitsentgelt überschreiten darf, ohne dass es zu beitragspflichtigem Arbeitsentgelt kommt.

Sozialleistung + AG-Zuschuss < Nettoarbeitsentgelt + 50 EUR oder AG-Zuschuss < SV-Freibetrag + 50 EUR [= SV-Freigrenze])

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