Eine einseitige Entgeltkürzung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht möglich. Entgeltreduzierungen können allerdings vertraglich vereinbart sein, ferner kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Letztere ist allerdings nur dann sozial gerechtfertigt, wenn bei Fortzahlung der ursprünglich vereinbarten Vergütung die wirtschaftliche Existenz des Betriebs bedroht ist oder Arbeitsplätze gefährdet sind und anders das wirtschaftliche Überleben des Betriebs nicht gesichert werden kann.[1]

Sog. Freiwilligkeitsvorbehalte sind grundsätzlich nur in Bezug auf Sondervergütungen, wie Weihnachtsgeld und auch Gratifikationen, anerkannt.[2]

Dagegen sind sog. Widerrufs- bzw. Anrechnungsvorbehalte grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass sowohl die Höhe des widerruflichen Entgeltteils als auch die Widerrufsgründe vertraglich konkretisiert sind und der widerrufliche Teil weniger als 25 bis 30 % der Gesamtvergütung beträgt.[3]

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