Der Anspruch auf die Vergütung unterliegt der Regelverjährung des § 195 BGB und beträgt 3 Jahre.[1] Darüber hinaus sind ggf. einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen zu beachten, die wesentlich kürzer sein können als die gesetzliche Verjährungsfrist.

Der Lohnanspruch kann auch unter bestimmten Voraussetzungen verwirkt werden. Die Anforderungen der Rechtsprechung an eine Verwirkung sind jedoch sehr hoch.

 
Achtung

Sonderregelungen beim Mindestlohn

Eine Verwirkung des Mindestlohnanspruchs ist gemäß § 3 Satz 3 MiLoG ausgeschlossen. Ist ein höheres Entgelt vereinbart, kann sich eine Verwirkung also nur auf die Entgeltbestandteile beziehen, welche den Mindestlohn überschreiten.

Auch allgemeine Ausschlussfristen in Vertragsklauseln müssen den Mindestlohn explizit ausnehmen, ansonsten ist die Ausschlussklausel insgesamt unwirksam.[2]

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