Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen muss, richtet sich danach, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezieht.[1] Der Begriff des Arbeitslohns ist somit der zentrale Begriff des Lohnsteuerrechts. Er ist ein eigenständiger steuerlicher Begriff und kann von dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten Begriff des Arbeitslohns, z. B. im Arbeitsrecht, oder des Arbeitsentgelts, z. B. im Sozialversicherungsrecht, abweichen.[2]

Das Verhältnis der lohnsteuerrechtlichen Behandlung des Arbeitslohns und der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts ist in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt.[3]

[1] Zu den Begriffen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers s. § 1 LStDV; R 19.1 LStR; H 19.0, 19.1 LStH.
[2] Ein Sonderfall ist der pauschale Lohnsteuerabzug bei geringfügiger Beschäftigung (sog. Minijob). Hier wird die Lohnsteuer nicht vom Arbeitslohn erhoben, sondern vom sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt, s. § 40a Abs. 2, 2a EStG; R 40a.2 LStR.
[3] Verordnung auf Grundlage von § 17 Abs. 1 SGB IV.

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