I. d. R. sind Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Erhält ein Arbeitnehmer jedoch zusätzlich zum Arbeitslohn eine Lohnersatzleistung von mindestens 410 EUR, wie Kurzarbeitergeld oder Krankengeld, so ist dieser zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe verpflichtet sind aber auch zusammenveranlagte Ehepaare/Lebenspartner mit den Steuerklassenkombinationen III/V oder Steuerklasse IV mit Faktor bzw. wenn einer von beiden die Steuerklasse VI hat.

Hat ein Arbeitgeber die Energiepreispauschale I an seinen Arbeitnehmer ausgezahlt, verpflichtet allein die Auszahlung der Energiepreispauschale I nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Auch allein der Anspruch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale I verpflichtet nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. So kann der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale I mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beantragen, wenn sein Arbeitgeber ihm keine Energiepreispauschale I ausgezahlt hat. Gründe dafür können sein, dass der Arbeitnehmer (Minijobber) seinem Arbeitgeber nicht schriftlich bescheinigt hat, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis gehandelt hat oder der Arbeitnehmer lediglich kurzfristig Beschäftigter oder Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft war.[1]

Anders, wenn die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 gemindert wurde, weil die Energiepreispauschale I über die Vorauszahlungen ausgezahlt wurde. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 verpflichtet.

Nicht gemindert wurden jedoch die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das 3. Quartal 2022, soweit neben den anspruchsberechtigten Einkünften aus einer aktiven ersten Beschäftigung auch Gewinneinkünfte erzielt wurden. Vermieden werden sollte insoweit eine Doppelzahlung, da der Arbeitgeber die Energiepreispauschale I i. d. R. bereits mit dem Gehalt für September 2022 ausgezahlt hat. (Ab dem 4. Quartal 2022 sind regelmäßig die bisher festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu entrichten.)

Korrektur der mehrfachen Auszahlung über Einkommensteuerveranlagung

In Einzelfällen konnte es vorkommen, dass die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das 3. Quartal 2022 doch automatisch gemindert und die Energiepreispauschale I doppelt ausgezahlt worden ist. Zum einen hat der Arbeitgeber diese ausgezahlt und zum anderen sind die Einkommensteuer-Vorauszahlungen automatisch herabgesetzt worden. Durch die verpflichtende Abgabe der Einkommensteuererklärung wird das Finanzamt die mehrfache Auszahlung der Energiepreispauschale I im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 korrigieren. Unerheblich ist, dass der Arbeitnehmer auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hat.

Härteausgleich

Eine Festsetzung über das Veranlagungsverfahren erfolgt z. B., wenn am 1.9.2022 kein aktives Dienstverhältnis vorlag. Zusammen mit der Auszahlung erhöht das Finanzamt aber im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 EUR. Fraglich ist aber, ob die nachträgliche Gewährung zu einer steuerlichen Belastung führt. Bei der Veranlagung ist nämlich ein Betrag in Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 EUR betragen (sog. Härteausgleich).[2] Die Finanzverwaltung wendet diese Regelung auf die Energiepreispauschale I an, die damit in einigen Fällen doch steuerunbelastet bleiben kann. Sind die Nebeneinkünfte inklusive Pauschale höher als 410 EUR, wird der Härteausgleich abgeschmolzen. Bei Eheleuten, die gemeinsam eine Steuererklärung einreichen, verdoppelt sich die 410-EUR-Grenze nicht.[3]

[1] Zu den Gründen, wann Arbeitgeber keine Energiepreispauschale I auszahlen, s. Abschn. 5.
[3] Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL), Pressemitteilung v. 17.10.2023.

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