Erhalten Unternehmen Entlastungen von mehr als 25 Mio. EUR, greift ein abgestuftes Boniverbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen. Das Verbot betrifft Vergütungen, die vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 gewährt werden, soweit sie nicht schon vor dem 1.12.2022 vereinbart oder beschlossen wurden. Gemeint sind Vergütungen, die für das Jahr 2023 gezahlt werden. Sind die Boni schon im Jahr 2022 verdient und werden nur später ausgezahlt, ist dies unschädlich, was die Gesetzesänderung nun klarstellt. Zu den Einzelheiten vgl. jeweils § 29a EWPBG und § 37a StromPBG.

 
Hinweis

Gewährung

Im Sinne dieses Paragraphen ist "gewähren" das Versprechen, das Auszahlen, das Begründen, auch in bedingter oder sonstiger Form, und das Inaussichtstellen.[1]

 
Achtung

Konzernbetrachtung

Mit der eingangs genannten Gesetzesänderung findet nun doch eine (eingeschränkte) Konzernbetrachtung statt. "Unternehmen" im Sinne dieser Regelung sind auch bestimmte verbundene Unternehmen, einschließlich der Muttergesellschaft.[2] Dies gilt, soweit die von ihnen beherrschten oder gehaltenen Unternehmen insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Mio. EUR oder 50 Mio. EUR beziehen.

Auch die Grundvergütung der "Geschäftsleitung" wird bei Entlastungen von mehr als 25 Mio. EUR auf der Höhe eingefroren, wie sie vor dem 1.12.2022 stand und darf nicht erhöht werden (Ausnahme: Inflationsausgleich). Bei erst nach dem 1.12.2022 eingestellten Geschäftsführern darf die Grundvergütung vergleichbarer Geschäftsführer nicht überschritten werden.

Überschreitet die Entlastungssumme einen Betrag von 50 Mio. EUR, greift ein vollständiges Auszahlungsverbot sowohl für Boni als auch Dividenden. Hier ist irrelevant, wann die Vergütungen verdient, vereinbart oder beschlossen wurden. Vor dem 1.1.2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene Boni oder andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile, die bis zum Ablauf des 31.12.2022 nicht ausgezahlt wurden, dürfen bis zum Ablauf des 31.12.2023 bzw. 30.4.2024 nicht ausgezahlt werden. Gleiches gilt für Dividenden oder sonstige vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen.[3]

Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile von Geschäftsführern bzw. Aufsichtsratsmitgliedern werden hierbei unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehenden Vergütungsbestandteilen i. S. d. § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG berechnet, dies sind:

  • Gehalt
  • Gewinnbeteiligungen
  • Aufwandsentschädigungen
  • Versicherungsentgelte
  • Provisionen
  • Anreizorientierte Vergütungszusagen (Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art)

Werden Leistungen nicht vom Vertragspartner der Geschäftsleitung/des Aufsichtsrats, sondern von einem anderen Unternehmen (z. B. Konzernmutter) gewährt, dürfte dies ebenfalls zu berücksichtigen sein.

Unternehmen konnten erklären, dass sie auf Fördermöglichkeiten oberhalb von 25 Mio. EUR verzichten (sog. "Opt-Out"). Dann sind sie nicht an die vorgenannten Einschränkungen gebunden. Die Erklärung musste in Textform (z. B. per Mail) der Prüfbehörde gegenüber abgegeben werden und bis zum 31.7.2023 bei ihr eingehen. Mit der am 3.8.2023 erfolgten Gesetzesänderung wurde auch eine differenziertere Verzichtsmöglichkeit geschaffen. Die Erklärung konnte damit auch dergestalt erfolgen, dass zwar Fördersummen von mehr als 25 Mio. EUR bezogen werden, nicht aber mehr als 50 Mio. EUR. Dann gilt das vollständige Auszahlungsverbot nicht, sondern das zuvor erwähnte eingeschränkte Verbot.

 
Hinweis

Fristablauf wird offenbar nicht beanstandet

Unternehmen haben möglicherweise mit der Zusammenstellung von Unterlagen abgewartet, bis die neue Prüfbehörde konstituiert ist. Um diesen Unternehmen entgegenzukommen, wird es laut FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums[4] nicht beanstandet, wenn diese Unterlagen und Erklärungen bis spätestens zum Ablauf des 30.9.2023 (sog. Nichtbeanstandungsfrist) übermittelt werden. Bei eigentlich verfristeter, aber bis 30.9.2023 erfolgender Einreichung muss nach diesen FAQ nicht mit einer Rückforderung wegen verspäteter Abgabe gerechnet werden.

[2] § 29a EWPBG bzw. § 37a StromPBG Abs. 8 n. F.
[4] https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=16 (Stand: 31.8.2023).

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