Wird der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dagegen nicht festgelegt, so endet die Versicherungspflicht mit dem letzten Arbeitstag. Dies gilt auch, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses zwar nachträglich auf einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt wird, der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet ist, Arbeitsentgelt zu zahlen. In diesem Fall bleibt zwar das Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne bestehen, wegen fehlender Entgeltzahlung jedoch nicht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis.

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